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Warum nur Kardinäle zum Papst gewählt werden  
  Warum kommen eigentlich nur Kardinäle als Kandidaten für das päpstliche Amt in Frage - und nicht etwa "durchschnittliche" getaufte Katholiken? Die Antwort: Rein rechtlich gesehen wäre letzteres sogar möglich. Das letzte Mal war dies allerdings bei Papst Urban VI. im 14. Jahrhundert der Fall.  
Praktisch sieht die Sache heute ganz anders aus: Das Wählergremium setzt sich seit dem 12. Jahrhundert ausschließlich aus Kardinälen zusammen. Und die Mitglieder wählen eben seit etwa 600 Jahren nur ihresgleichen zum Papst, wie der Kirchenrechtler Herbert Kalb vom Institut für Kirchenrecht der Johannes Kepler-Universität in Linz ausführt.
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Die Frage der Woche im Wortlaut
Robert W.: "Warum können nur Kardinäle in einem bestimmten Alter zum Nachfolger des heiligen Petrus auf den Bischöflichen Stuhl in Rom gewählt werden? Warum können nicht auch "normal" getaufte Katholiken zum Papst gewählt werden?"
->   Zur Frage der Woche samt Diskussionsforum
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Jeder getaufte Katholik kann Papst werden - theoretisch
Von Herbert Kalb

Prinzipiell kann jeder getaufte Katholik zum Papst gewählt werden. Es gibt keine näheren Bestimmungen für das passive Wahlrecht. Nach dem übereinstimmenden Ausweis der Literatur kann aber "jedes männliche, vernunftbegabte Kirchenmitglied gewählt werden".
Im 14. Jahrhundert letzter Nichtkardinal als Papst
Dies ist aber nur Theorie, denn seit 600 Jahren wurde stets ein Kardinal zum Papst gewählt. Der letzte Nichtkardinal war Urban VI. (1378-1389), vorher Erzbischof von Bari.

Wie sehr mit der Wahl eines Kardinals gerechnet wird, verdeutlichen die Wahlzettel, wo bereits vor dem einzutragenden Namen der lateinische Text gedruckt ist: "Ich wähle zum Papst meinen Hochwürdigsten Herrn, den Kardinal ..."
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Literatur-Tipp
Vergleiche hierzu die amüsante, instruktive und sehr lesbare Darstellung von H. Fuhrmann, Die Päpste. Von Petrus zu Johannes Paul II., München 1998, Seite 59 ff.
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Warum werden nur Kardinäle gewählt?

Warum werden faktisch nur Kardinäle zum Papst gewählt? Die Antwort liegt in der Struktur des Wählergremiums. Seit dem 12. Jahrhundert besteht das Papstwahlkollegium ausschließlich aus Kardinälen.

Aktives Wahlrecht besitzen die Kardinäle, die vor dem Tag des Todes des Papstes das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Weiterführende Literatur
Johannes Paul II., Apostolische Konstitution "Universi Dominici Gregis" v. 22. 2. 1996;
nähere Informationen zur Rechtslage im katholischen Kirchenrecht bei H. Schwendenwein, Der Papst, in: J. Listl/H. Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 2. Aufl. 1999, 331 ff.
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->   Homepage von Herbert Kalb (Uni Linz)
->   www.innovatives-oesterreich.at
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