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Neue Regelungen für künstliche Befruchtung  
  Die Aufbewahrungsfrist für bei der künstlichen Befruchtung ("In-vitro-Fertilisation") verwendete Samen-, Ei- und entwicklungsfähige Zellen soll verlängert werden. Das sieht eine Novelle zum Fortpflanzungsmedizingesetz vor.  
Justizminister Dieter Böhmdorfer (FPÖ) hat den Entwurf zur Begutachtung versendet. Darüber hinaus soll das schon implizit bestehende, umfassende Klonverbot ausdrücklich ausformuliert werden.
Gewebe kann längerfristig aufbewahrt werden
Die Novelle sei durch eine einstimmig verabschiedete Entschließung des Nationalrates angeregt worden und "ist von dem Gedanken getragen, Karzinompatienten, aber auch Patienten mit anderen Leiden die Erfüllung eines späteren Kinderwunsches zu ermöglichen und zu erleichtern", hieß es am Mittwoch in einer Aussendung.

Nach dem Stand der Wissenschaft könnten Samen-, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe ohne Qualitätsminderung längerfristig aufbewahrt werden.
Derzeitige Höchstfrist: ein Jahr
Derzeit gilt eine Höchstfrist von einem Jahr. Die Novelle soll jetzt die Entnahme und Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Person, von der sie stammen, ermöglichen. Die Regelungen über Samen- und Eizellen sollen sich auch auf Hoden- und Eierstockgewebe beziehen.
->   Mehr zum Stichwort Befruchtung im science.ORF.at-Archiv
 
 
 
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01.01.2010