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Studiengebühr: Uni Sbg. verweigert Zweckwidmung  
  Der Senat der Universität Salzburg verweigert vorläufig die im Universitätsgesetz (UG) vorgesehene Abstimmung zur Zweckwidmung der Studiengebühren. Als Begründung wird auf die budgetäre Lage der Hochschule verwiesen.  
In einer am Freitag veröffentlichten Resolution an das Bildungsministerium heißt es, dass man sich "angesichts der budgetären Lage der Universität Salzburg außer Stande sieht, Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden festzulegen". Rechtlich sei man dazu gar nicht verpflichtet.
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UG: Studierende stimmen über Zweckwidmung ab
Hintergrund der Resolution: Das neue UG berechtigt die Studierenden, im Zuge einer universitätsweiten Abstimmung aus einer vom jeweiligen Senat erstellten Vorschlagsliste eine Zweckwidmung ihrer Gebühren festzulegen. Einer dieser Vorschläge muss dabei von den Studentenvertretern im Senat stammen.

An einigen Universitäten - darunter auch die Uni Salzburg - haben die Hochschülerschafts-Vertreter daher eine "Rücküberweisung als Lehrmittelförderbeitrag" zur Abstimmung vorgeschlagen. Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft als nicht zulässig erachtet, ein von der ÖH beauftragtes Gutachten einer Anwaltskanzlei hingegen schon.
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Kein "Sahnehäubchen" auf dem Budget
Die heuer erstmals bei den Universitäten verbleibenden Studiengebühren seien nicht das "berühmte Sahnehäubchen auf den Uni-Budgets", so der Senat.

"Vielmehr lässt sich anhand der Budgetzahlen aufzeigen, dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen in die Gesamtzuweisungen eingerechnet worden sind."
Senat: Zusätzliche Aufgaben nicht finanzierbar
Der Senat ist der Ansicht, dass "die Universität Salzburg nicht in der Lage ist, zusätzliche Aufgaben (z.B. Lehrmittelbeiträge oder Dotierung eines Sozialfonds) zu finanzieren, falls sie dazu im Wege einer vom Senat beschlossenen Zweckwidmung verpflichtet würde, ohne zugleich andere Aufgaben entsprechend einzuschränken".

Die Studienbeiträge müssten gesondert ausgewiesen werden und seien außerhalb des allgemeinen Budgets zu verwenden. nsonsten würde die Zweckwidmung lediglich Umschichtungen bewirken und im Ergebnis auf eine reale Budgetkürzung in Höhe der Studiengebühren hinauslaufen.

Die Folgen wären massive Einschränkungen im Lehr- und Forschungsbetrieb: "Eine Zweckwidmung kann somit nur durch Zurverfügungstellung ausreichender budgetärer Mittel erfolgen", so der Senat.
ÖH zeigt sich zufrieden
Zufrieden über die Vorgangsweise des Senats zeigt sich die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) in einer Aussendung. "Das Universitätsgesetz 2002 strotzt nur so vor Passagen, die einfach nicht umgesetzt werden können", betonte ÖH-Chefin Barbara Wittinger (Grüne und Alternative StudentInnen/GRAS).

"Die Zweckwidmung der Studienbeiträge und deren Nicht-Umsetzbarkeit ist nur die Spitze des Eisberges. Das Bildungsministerium drückt sich ständig vor der Verantwortung, den Universitäten die adäquaten Werkzeuge für eine tatsächliche Autonomie zur Verfügung zu stellen. Die Universitäten sind Baustellen, auf denen nichts weitergeht."

In Salzburg stelle man sich "eindeutig gegen Teil- oder Schein-Zweckwidmung wie sie andernorts praktiziert werden", so die Vorsitzende der ÖH Salzburg, Lina Anna Spielbauer.
->   Senat der Universität Salzburg
->   Bildungsministerium
->   Österreichische Hochschülerschaft (ÖH)
->   Universitätsgesetz 2002 (www.unigesetz.at)
->   Das Stichwort Studiengebühren in science.ORF.at
 
 
 
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01.01.2010