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Studenten können künftig 'Urlaub' nehmen  
  Studenten an den österreichischen Universitäten können künftig Urlaub nehmen. Das sieht eine Novelle zum Universitätsstudiengesetz (UniStG) vor, die am
Dienstag den Ministerrat passiert hat.
 
Hintergrund der Regelung: Studenten sollen in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, ihr Studium zu unterbrechen, ohne dass ihre Zulassung erlischt und sie bei Neuimmatrikulation mit Anerkennungsproblemen auf Grund eines neuen Studienplans konfrontiert werden.
Urlaub gebühren-befreit
Möglich wird der "Studenten-Urlaub" bei der Ableistung von
Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft oder zur Betreuung eigener Kinder. Die Studenten müssen während der Unterbrechung keine Studiengebühren bezahlen, dürfen allerdings auch keine Prüfungen ablegen.

Beantragt werden muss die Beurlaubung beim jeweiligen Rektor der Universität, de facto wird die Studienabteilung die Voraussetzungen prüfen und die Studenten über die Bewilligung bzw. Ablehnung der Anträge informieren.

Eine wichtige Ergänzung wird auch im Zusammenhang mit der Einführung der Studiengebühren getroffen: Die Fortsetzungsmeldung und damit auch die Bezahlung des Studienbeitrags wirkt bis zum Ende der Nachfrist für das folgende Semester, also bis zum 30. November (für das Sommersemester) bzw. bis zum 30. April (für das Wintersemester).
Bis 30. November keine neuen Gebühren
Erfreulich für die Studenten: Wer nur mehr eine oder zwei Prüfungen ablegen muss, kann dies am Semesterbeginn tun und muss für dieses Semester keine Studiengebühren mehr bezahlen. Nach dem 30. April bzw. dem 30. November ist das Ablegen von Prüfungen aber nur möglich, wenn die Studiengebühren eingezahlt werden. Sollten nach dieser Frist dennoch Prüfungen gemacht werden, sind diese ungültig.
Kumulation von Doktoren vermeiden
Weitere Schwerpunkte der Novelle: Um eine Kumulation von
medizinischen Doktorgraden zu vermeiden, sollen künftig bereits praktizierende Zahnärzte zum Diplomstudium Zahnmedizin nicht mehr zugelassen werden.

Hintergrund dieser Maßnahme ist das zunehmende Interesse jener Zahnärzte, die ihre Ausbildung nach der alten Studienordnung abgeschlossen haben (also Medizinstudium und daran anschließend der zwei- bzw. dreijährige zahnärztliche Lehrgang), die Zulassung zum neuen Zahnmedizin-Studium zu erlangen. Und zwar nicht um zusätzliche Qualifikation, sondern einen zusätzlichen akademischen Grad zu erwerben.

Die Zulassung bereits inskribierter Zahnärzte soll deshalb auch erlöschen. Ein Doppeldoktorat ist künftig nur mehr für jene vorgesehen, die tatsächlich sowohl Human- als auch Zahnmedizin studiert haben. Als Ausgleich dürfen Zahnärzte den erweiterten akademischen Grad "Dr. med. univ. et med. dent" führen.
Panne repariert
Mit der UniStG-Novelle wird auch eine kleine Panne repariert, die bei der Einführung der Bakkalaureat-Studien passiert ist. Künftig wird man ein individuelles Diplomstudium auch aus Teilen von Bakkalaureat-Studien bilden können, das war bisher nicht möglich.

Mit der Novelle werden die Rektoren ermächtigt, für ihre
Universität statt des bisherigen Studentenausweises, der
verpflichtend ein Lichtbild vorsieht, eine Studierenden-Chipkarte auszustellen, die mit oder ohne Bild sein kann.

(APA/red)
 
 
 
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01.01.2010