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Uni-Gesetz: Verfassungsrichter vertagen Entscheidung  
  Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Montag die öffentliche Verhandlung über die Universitätsreform auf unbestimmte Zeit vertagt. Anlass des Verfahrens war eine Beschwerde der SPÖ gegen einzelne Bestimmungen des Universitätsgesetzes (UG) 2002.  
Im Mittelpunkt der Verhandlung standen die durch das UG vorgesehene Schaffung neuer Organe in der Uni-Struktur sowie der geplante Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Unis ab dem Jahr 2007. Ob die Entscheidung noch in der Dezember-Session fällt, ist unklar - die Erstreckung einer öffentlichen Verhandlung ist jedenfalls unüblich.
->   Hintergründe zur SPÖ-Beschwerde beim VfGH (20.11.03)
SPÖ: "Systematische Verfassungswidrigkeit"
Die SPÖ machte in ihrer Beschwerde vor allem geltend, dass Mitglieder des durch das UG geschaffenen Universitätsrats teilweise von Regierungsseite bestellt werden und Angehörige der Hochschulen von einer Mitgliedschaft in dem Gremium ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung würde gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Autonomie der Unis verstoßen.

Der Bestellmodus zeige deutlich, dass die demokratische Mitwirkung der Uni-Angehörigen nicht mehr gewährleistet sei - "die Hinwendung der Unis zu einer Unternehmensstruktur widerspricht der Selbstverwaltung und Mitbestimmung", betonte SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim bei der Verhandlung. Auch der Senat habe nun viel weniger zu reden als bisher.

Der gesamten Organisationsstruktur attestierte er eine "systematische Verfassungswidrigkeit". Als Prüfungskriterium sei bis zu einem gewissen Ausmaß das VfGH-Urteil zum Hauptverband heranzuziehen.
Ministerium: Unis bleiben autonom
Dagegen wandte Regierungsvertreter Friedrich Faulhammer vom Bildungsministerium ein, dass die Regierung nicht die Mehrheit der Mitglieder des Uni-Rats bestellte: Je die Hälfte der Mitglieder werde von Regierung bzw. Uni bestellt, über ein weiteres entscheiden die bisher Bestellten gemeinsam. Bei Nicht-Einigung müsse die Akademie der Wissenschaften (ÖAW) einen Dreier-Vorschlag erstellen, aus dem dann der Senat auswähle. Damit sei der Rat ein "Organ der autonomen Einrichtung Universität".

Es gebe "keine Verfassungsbestimmung, die gebietet, dass alle Organe aus der Universität kommen". So habe etwa schon bisher eine universitätsfremde Person zu Rektor gewählt werden können.

Verfassungsrichter Rudolf Müller wollte daraufhin wissen, warum ausgerechnet die ÖAW einen den Senat bindenden Dreiervorschlag erstatten solle - "warum gibt es keine freie Beschlussfassung durch den Senat ?".
Richter: "Jetzt kenne ich mich nicht mehr aus"
Auch VfGH-Präsident Karl Korinek sowie der Bericht erstattende Verfassungsrichter Gerhart Holzinger sahen Probleme und fragten, ob der einfache Gesetzgeber mit dem UG nicht den Gehalt jener Verfassungsbestimmung geändert habe, die den Unis die weisungsfreie Erledigung ihrer Angelegenheit gestatte.

Die komplizierte Argumentation der Regierungsvertreter jedenfalls ließ Holzinger ratlos zurück: "Jetzt kenne ich mich nicht mehr aus." Problematisch sei, dass universitäre Organe, die sich nicht aus Angehörigen der Uni zusammensetzen, autonome Aufgaben übernehmen würden.
Leistungsvereinbarungen - unbestimmt?
Als verfassungswidrig sieht die SPÖ auch die Leistungsvereinbarungen an: Sie seien zu unbestimmt, so bleibe der Gesetzgeber etwa genaue Regeln darüber schuldig, was bei etwaigen Streitigkeiten zwischen Bund und Unis zu geschehen habe.

"Auf den ersten Blick" gestand auch Faulhammer eine gewisse Unbestimmtheit zu - aus dem Gesetzestext ließen sich aber die Indikatoren an anderer Stelle herauslesen. Beim Rechtsschutz verwies er wiederum auf die im UG vorgesehene Schlichtungskommission.
"Weit weg von Beschwerde-Punkten"
Probleme sah Korinek aber vor allem beim Rechtsschutz, falls Leistungsvereinbarungen innerhalb der Uni, die ebenfalls im UG vorgesehen sind, nicht zu Stande kommen. Wenn diese, wie von Faulhammer argumentiert, ebenfalls als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen werden, "gibt es ein Rechtschutzproblem". Bei diesem Themenkreis sei man aber "weit weg von den in der Beschwerde geltend gemachten Punkten".
->   Verfassungsgerichtshof
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01.01.2010