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Studiengebühr: Neue Gutachten für Rückerstattung  
  Durch das Uni-Gesetz 02 zahlen Studenten in Österreich Studiengebühren: Mit neuen juristischen Gutachten nimmt nun die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) den Kampf um ihre Rückerstattung wieder auf.  
Bei der Sitzung des Senats an der Uni Salzburg, bei der über die Kategorien für die im neuen Universitätsgesetz (UG) vorgesehenen Zweckwidmung abgestimmt wird, werden am Dienstag zwei Expertisen von Verfassungsrechtlern vorgelegt, die eine Rückerstattung der Studienbeiträge als "Lehrmittelförderbeitrag" an die Studenten für zulässig halten.

Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft an die Universitäten zuletzt als nicht rechtens erachtet.
->   Mehr dazu: Nein zu Studiengebühren-Rückerstattung (11.5.04)
ÖH-Finte vom Bildungsministerium abgelehnt
Das neue UG berechtigt die Studierenden, im Zuge einer Abstimmung aus einer vom jeweiligen Senat erstellten Vorschlagsliste eine Zweckwidmung ihrer Gebühren festzulegen. Einer dieser Vorschläge muss dabei von den Studentenvertretern im Senat stammen.

An den Universitäten Wien und Salzburg haben die ÖH-Vertreter daher eine "Rücküberweisung als Lehrmittelförderbeitrag" zur Abstimmung vorgeschlagen - für die wahlberechtigten Studenten natürlich ein "Zuckerl".

Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft allerdings als nicht zulässig erachtet, weil die Studienbeiträge laut UG bei den Unis verbleiben und für deren Zwecke verwendet werden müssen. Der Senat der Uni Wien hatte den ÖH-Antrag deshalb abgelehnt.
->   Mehr dazu: Studiengebühren nicht rückerstattet (26.5.04)
Neues Gutachten: Gebühren unterliegen Uni-Autonomie ...
Im Gutachten des Anwalts und Verfassungsrechts-Dozenten Alfred J. Noll heißt es zum Argument des Bildungsministeriums: "Dass diese Einnahmen der Universität verbleiben, heißt nun aber nicht, dass sie nicht von der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und der ihnen eingeräumten vollen Rechtsfähigkeit wieder verausgabt werden dürften. Die Universitäten sind nicht von Gesetzes wegen dazu verhalten, auf ihren Einnahmen sitzen zu bleiben."
... nur Leistungsvereinbarungen können beanstandet werden
Ihre Einnahmen aus den Studienbeiträgen würden "zur Gänze der universitären Budgetautonomie unterliegen". Dem Bund bliebe es nur vorbehalten, in den Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen geltend zu machen, dass die von der jeweiligen Uni gewählte Mittelgebarung nicht dem vom Bund vorgegebenen Leistungsziel entspricht.
->   Bildungsministerium
->   ÖH
Mehr zur Vorgeschichte in science.ORF.at:
->   Uni Wien: ÖH will Studiengebühren zurückholen (20.4.04)
 
 
 
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01.01.2010