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Uni-Reform: Universitätsgesetz soll repariert werden  
  Die Regierungsfraktionen planen eine Reparatur der im Jänner vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehobenen Teile des Universitätsgesetzes (UG). Im Nationalrat haben ÖVP und FPÖ am Mittwoch einen entsprechenden Initiativantrag eingebracht.  
Mit diesem soll der fehlende Rechtsschutz bei den ab 2007 zwischen Unis und Bildungsministerium abzuschließenden Leistungsvereinbarungen eingeführt werden.

Bereits "vorsorglich" repariert werden soll außerdem eine vor kurzem beim VfGH angefochtene Bestimmung, die wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung von den Senatswahlen ausgeschlossen hat. Der Antrag wird dem Wissenschaftsausschuss zugewiesen.
Hintergrund: VfGH hob Leistungsvereinbarungen auf
Im Jänner hatte der VfGH nach einer Beschwerde der SPÖ zwar die neue Organisation der Hochschulen für verfassungskonform erklärt, auf Grund des fehlenden Rechtsschutzes aber die Leistungsvereinbarungen aufgehoben.
->   VfGH-Urteil: Hochschulen müssen nichts ändern (23.1.04)
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Zur Regelung der wechselseitigen Verpflichtungen
Diese Verträge zwischen Unis und Ministerium sollen ab 2007 die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Bund und den Hochschulen regeln. Von Seiten des Bundes betrifft dies vor allem die Budgetzuteilung, von Seiten der Unis die strategischen Ziele, Forschungsvorhaben, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie Fragen des Studienbetriebs.
->   Uni-Zukunft: "Wunderwaffe" Leistungsvereinbarungen? (4.5.04)
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Begründung: Fehlende Vorsorge für Sonderfälle
Keine ausreichende Vorsorge war laut VfGH für jene Fälle getroffen, in denen sich Uni und Ministerium über keine Leistungsvereinbarungen einigen konnten bzw. bei Streitigkeiten aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag.

In den aufgehobenen Passagen war nur eine Schlichtungskommission vorgesehen, die bei Nichteinigung zwischen Uni und Bildungsministerium nur "auf einen Abschluss hinwirken" konnte. Kontrollfunktion wäre ihr keine zugekommen.
Neu: Mehr Rechte für Schlichtungskommission
Der Initiativantrag sieht auch jetzt eine Schlichtungskommission vor, die allerdings mehr Rechte hat: Bei Nichteinigung erlässt sie einen Bescheid, der die Leistungsvereinbarung ersetzt und gegen den der Rechtsweg bis zu den obersten Gerichten offen steht.
Zusammensetzung der Kommission
Die fünfköpfige Kommission ist weisungsfrei und soll aus je zwei Mitgliedern von Universität und Bildungsministerium sowie einem auf Vorschlag des OGH-Präsidenten ernannten Richter, der auch den Vorsitz führt, bestehen.
Regelung bei Streit über abgeschlossenen Vertrag
Kommt es zu Differenzen über eine bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarung, wird deren Gültigkeit zunächst mit einem Bescheid des Ministeriums festgestellt. Auch gegen diesen kann der Rechtsweg beschritten werden.
Wahlrecht für wissenschaftliche Mitarbeiter
Vorausblickend repariert werden sollen außerdem Bestimmungen über die Wahl zu den Senaten, die wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung vom aktiven und passiven Wahlrecht ausschlossen.

Der VfGH hat dagegen im März ein Gesetzprüfungsverfahren wegen Gleichheitswidrigkeit eingeleitet. Künftig sollen daher die betroffenen Mitarbeiter wahlberechtigt sein.
->   Der Österreichische Verfassungsgerichtshof
->   Universitätsgesetz 2002 (www.unigesetz.at)
Mehr zu diesen Themen in science.ORF.at:
->   Zielvereinbarungen: Steuerungsinstrument oder Plauderei? (7.5.04)
->   Uni-Reform: Rektoren sehen VfGH-Urteil positiv (26.1.04)
->   Herbert Hrachovec: UG 2002 lässt Unis sehr unterschiedlich reagieren (21.1.04)
->   Uni-Autonomie: Zum Teil radikale Umorganisation (22.12.03)
->   Das science.ORF.at-Archiv zum Stichwort Uni-Reform
 
 
 
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01.01.2010