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Rechtsraum Natur: Wo Sport erlaubt ist  
  Nicht alles, was Sportlern Freude macht, ist erlaubt. Grazer Juristen beschäftigten sich mit dem Recht, fremde Grundstücke oder Gewässer für den Sport zu nützen, und fassen die Gesetzeslage zusammen.  
Die Wissenschaftler haben für ihren Sammelband Reichweite und Grenzen der Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden für die Ausübung der Trendsportarten einer rechtlichen Analyse unterzogen. Der Bedarf nach Klärung gibt es offensichtlich: Nutzungskonflikte werden immer öfter vor Gerichten verhandelt.
Je Bundesland unterschiedlich viel Wald in Privatbesitz
Die juristische Ausgangslage ist nicht einfach: "Wald und auch Gebirge sind zum Teil Privateigentum, die Besitzer müssen die Nutzung aber bis zu einem gewissen Grad zulassen", erklärt Monika Hinteregger vom Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Uni Graz.

Wie viel Natur sich in Privatbesitz befindet, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden: So sind etwa in der Steiermark sehr viel Wald und Gebirge in privater Hand, während in Tirol ein Großteil öffentlich ist.
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Die Grazer Juristen haben die Ergebnisse ihrer Arbeit in dem von Monika Hinteregger herausgegebenen Buch "Trendsportarten und Wegefreiheit", erschienen im Verlag Österreich (ISBN 3-7046-4646-6), veröffentlicht.
->   Verlag Österreich
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Mehrere Gesetze müssen beachtet werden
Was wo gestattet ist, regeln beispielsweise die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften über die Wegefreiheit im Bergland sowie der Paragraph 33 Forstgesetz. Beim Überfliegen kommt das Luftfahrtgesetz zur Anwendung.

"Grundsätzlich gilt, dass man das Gebirge betreten und für Sport benützen darf", erklärt Hinteregger, "Wandern ist jedenfalls zulässig. Klettern und auch das Legen von Routen mit Bohrhaken ist gestattet. Für einen Klettersteig wird die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin benötigt."
Erholungsgebiet Wald
Nach dem Forstgesetz darf jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Schon öfters haben Grundbesitzer versucht, das Gesetz durch den Verfassungsgerichtshof aufheben zu lassen - jedoch erfolglos.

"Das Recht, einen Wald zu betreten, hat immer bestanden", erzählt Hinteregger. "Die gesetzlichen Grundlagen stammen aus den 20er-Jahren, das Forstgesetz aus 1975. Relativ neu sind die Nationalparkgesetze." Diese sehen ausdrücklich vor, dass das Bergsteigen, das Wandern und der Tourenskilauf auf Nationalparkgebiet zulässig sind.
Mountainbiken: Nicht auf Forststraßen erlaubt
Beim Mountainbiken ist die Sachlage eindeutig: Nur auf öffentlichen Wegen und nicht auf Forststraßen darf geradelt werden. Hinteregger wünscht sich hier eine neue Regelung.

In Tirol gibt es beispielsweise Vereinbarungen, die das Befahren einzelner Forststraßen zulassen, das Haftungsrisiko wird dabei durch Versicherungen abgedeckt.

In der Steiermark haben die Mountainbiker nur wenig Freiraum. Landbesitzer nennen häufig das Problem der Haftung als Grund, warum sie den Radlern den Zutritt verwehren wollen.
Jährliches Sportrechtsforum
Um juristische Fragen, die in Zusammenhang mit dem Thema Sport stehen, findet in Graz jährlich ein Sportrechtsforum statt. Heuer werden bei der am 10. Juni stattfindenden Veranstaltung vor allem die Haftungsfrage für Sportlehrer, Eventveranstalter und Sportler sowie Versicherungsfragen diskutiert.

Generell hoffen die Grazer Juristen auf einvernehmliche Lösungen, wenn es um den Konflikt zwischen Sport und Natur geht. Alpine Vereine würden sich bereits für Modelle engagieren, mit denen alle leben können.

[science.ORF.at, 23.3.05]
 
 
 
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01.01.2010