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EU-weite Gleichbehandlung von Studierenden  
  Studierende, die im europäischen Ausland Hochschulen besuchen, können die dort üblichen Sozialleistungen beanspruchen. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH).  
Auswirkungen auf Österreich fraglich
Der EuGH in Luxemburg stützte sich dabei erstmals maßgeblich auf die 1993 geschaffene Unionsbürgerschaft stützte. Welche Auswirkungen das Urteil auf Studenten aus EU-Staaten in Österreich hat, könne man vorerst noch nicht sagen, hieß es auf Anfrage der APA im Bildungsministerium.

Bei der Entscheidung handle es sich aber um eine Änderung der bisherigen Judikatur.
Gleichbehandlung oft als Hürde
Grundsätzlich gilt in Österreich der Aspekt der Gleichbehandlung, d.h. dass die Studierenden aus EU-Staaten die gleichen Unterstützungen erhalten wie Österreicher, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Diese können für Ausländer aber unter Umständen kaum zu überwindende Hürden darstellen. So ist etwa der Bezug der Studienbeihilfe daran geknüpft, dass zumindest ein Elternteil des Studierenden in Österreich berufstätig ist bzw. er selbst mindestens zwei Jahre vor Aufnahme des Studiums in Österreich berufstätig war und das Studium eine weiterführende berufliche Ausbildung darstellt.

Ähnliche Regelungen gibt es auch für die Familienbeihilfe, wo auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt wird.
Französischer Anlassfall
Im konkreten Fall studierte ein Franzose Sport in Belgien. Zunächst lebte er von verschiedenen Jobs, als es im vierten Studienjahr auf das Examen zuging, beantragte er das so genannte Minimex, die belgische Existenzsicherung für Studierende. Dies wurde zunächst bewilligt, dann aber wieder entzogen.

Auf seine Klage legte das belgische Gericht den Streit dem EuGH vor und wollte wissen, ob der Student als "Wanderarbeitnehmer" gelte und deshalb gleiche Sozialleistungen wie belgische Staatsbürger beanspruchen könne.
"Gleiche rechtliche Behandlung"
Die Luxemburger Richter stellten in ihrem Urteil jedoch nicht auf die traditionellen europäischen Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer und Unternehmer ab, sondern auf den im November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union. Dieser erlaube es allen Unionsbürgern, in allen Mitgliedsstaaten "die gleiche rechtliche Behandlung" wie die jeweiligen Inländer zu verlangen.

Allerdings dürfen bei Studierenden die Staaten schon die Einreise davon abhängig machen, dass sie selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Ändert sich allerdings später die wirtschaftliche Lage, dürfen nach dem Luxemburger Urteil Sozialleistungen nicht verweigert werden.
 
 
 
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01.01.2010