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Der BSE-Krisenplan  
  Nachdem bei einem aus Österreich stammenden Rind der Verdacht einer BSE-Infektion aufgetreten ist, wurde der in der Vorwoche von Gesundheitsminister Herbert Haupt (F) vorgelegte Krisenplan aktiviert.  
Der Plan im Wortlaut (nach einer entsprechenden Aussendung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen):


Sämtliche angeordneten Maßnahmen sind zu dokumentieren
Anzeige des Seuchenverdachtes
Gemäß der BSE-Verordnung BGBl. Nr. 389/1991 ist BSE (Bovine Spongiforme Encephalopathie) eine anzeigepflichtige Tierseuche im Sinne des § 16 des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 177/1909 idgF. Die Anzeigepflicht ist im § 17 festgelegt. Siehe auch beiliegendes 'Ablaufdiagramm Tierseuchenbekämpfung'.
Diagnose
Die Bestätigung der Diagnose nach Probeneinsendung des Amtstierarztes oder auf Grund eines fraglichen oder positiven Schnelltests erfolgt durch das nationale Referenzlabor: Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling Robert Kochgasse 17 A-2340 Mödling
Sperre des Bestandes
Gem. § 19 TSG dürfen Tiere, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig sind, generell nicht in Verkehr gebracht werden.


Die vorläufige Sperre des Bürgermeisters über den Tierbestand, und das Gehöft, in dem sich BSE-verdächtige Rinder befinden, ist per Bescheid zu erlassen und hat Folgendes zu beinhalten (§ 20 TSG):
-Rinder dürfen nicht aus dem Gehöft oder von der Weidefläche verbrachtwerden.

-gesicherte Verwahrung von Tierkadavern

-tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger dürfen nicht aus dem Gehöft oder von der Weidefläche verbracht werden

-Ohne Zustimmung und Aufsicht eines Tierarztes dürfen Rinder, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, nicht getötet werden

-Feststellung des Tierbestandes nach Art und Zahl

-Entsendung des Amtstierarztes in das Gehöft, Bildung einer Seuchenkommission, epidemiologische Erhebungen gem. § 21 TSG

-Nach Diagnose bzw. Feststellung der BSE bestätigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Anordnung des Bürgermeisters gem. § 24 TSG

-Kennzeichnung und Evidenthaltung der erkrankten, verdächtigen und für die Seuche empfänglichen Rinder

-Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Rinder, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Rindern benutzten Gegenstände

-Anordnung weiterer amtstierärztlicher Untersuchungen
Tötung
Anordnung der Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Rinder des Gehöftes, in welchem die BSE aufgetreten ist gem. § 25 TSG
Probenahme
Verpflichtung des Tierhalters zur Duldung der Probenahme gemäß § 22 TSG
Tierkörperbeseitigung
Gem. §§ 14, 15 TSG, TKV-VA Rinder, die auf Grund eines BSE-Ausbruches getötet werden, sind entsprechend den jeweils geltenden Entsorgungsvorschriften für BSE-infiziertes Material zu entsorgen. Im Betrieb vorhandene Streu und Futtermittel sind der Entsorgung durch Verbrennen zuzuführen.
Epidemiologie
Gem. §§ 7 Abs. 2 und 3, 21 und 24 Abs. 4 lit. k TSG Von Bedeutung für die epidemiologische Beurteilung sind insbesondere
-die Seuchensituation in der Region

-Rückverfolgung der ¿Tiergeschichte¿ auch unter Zuhilfenahme der AMA-Rinderdatenbank

-Zu- und Abgänge aus dem Betrieb

-Ermittlung der Kontaktbetriebe

-Betriebsstruktur des betroffenen Betriebes

-Einbeziehung der Futtermittelquellen

-Einbeziehung allfälliger künstlicher Besamungen bzw. Embryotransfers

-Kontrolle der Aufzeichnungen
Desinfektion
Die Desinfektion erfolgt gemäß Punkt VI.2.19 des Desinfektionserlasses GZ 39.505/6-III/A/4b/96
Wiederaufstockung gem. § 30 TSG
Zahlung von Entschädigungen
Gem. §§ 48, 51, 57, 58, 59, 61 TSG

-Maßnahmen zur Feststellung der BSE

-behördlich angeordnete Untersuchungen im nationalen Referenzlabor

-Entschädigung für die Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Rinder

-Entschädigung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und kontaminiertem Material
Dokumentation
Gem. §§ 27 und 28 TSG Alle angeordneten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Befehlskette
Die Befehlskette im Falle eines Ausbruches und die Verantwortlichkeiten von und Arbeitsanweisungen für das nationale Tierseuchenkontrollzentrum, das lokale Tierseuchenkontrollzentrum und dem Krisenzentrum vor Ort stellen sich nach dem "Ablaufdiagramm Tierseuchenbekämpfung" wie folgt dar:
Maßnahmen des Amtstierarztes auf Ebene der Bezirksverwaltung:
-Der Landwirt oder der praktische Tierarzt melden den Seuchenverdacht entweder direkt oder über den zuständigen Bürgermeister (0.4.) an die Bezirksverwaltungsbehörde (0.2).

-Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft (Bezirkshauptmann) beauftragt den

-Amtstierarzt mit der Seuchenerhebung.

-Als erste Maßnahme wird vom Bürgermeister bzw. von der Bezirksverwaltungsbehörde die vorläufige Sperre über den Betrieb verhängt, was bedeutet, dass Rinder weder vom Betrieb verbracht noch in den Betrieb gebracht werden dürfen.
Über die klinische Untersuchung, Sektion oder die Entnahme von Proben und deren Weiterleitung mit einem angeschlossenen Probenbegleitschreiben an
-das zuständige nationale Referenzlaboratorium und über dessen

-entsprechenden Befund gelangt der Amtstierarzt zu

-der endgültigen Diagnose, die den Seuchenverdacht entweder

-entkräftet, was zu der Aufhebung der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der vorläufigen Sperre führt.

-Im Falle eines positiven Befundes gilt die Seuche als festgestellt.

-Die festgestellte Seuche wird sofort an das lokale Seuchenkontrollzentrum gemeldet.

-Die Bezirksverwaltungsbehörde wandelt die vorläufige Sperre in eine definitive Sperre des Bestandes um. Über die einberufene Schätzkommission wird der

-Wert des Rindes gemäß Schätzung ermittelt. Über Anordnung der Behörde wird die

-Tötung des Rinderbestandes angeordnet und unter Aufsicht des Amtstierarztes durchgeführt. Nach der Entsorgung der Kadaver und Abfälle und nach Reinigung und vorläufiger Desinfektion wird

-die Schlussdesinfektion unter Leitung des Amtstierarztes nach dem Desinfektionserlass von einer vom Landeshauptmann dazu bestellten Einrichtung durchgeführt.

-Die Schlussrevision des Amtstierarztes führt wiederum zu der Aufhebung der Maßnahmen. Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen wird von der Behörde der entsprechende Seuchenakt, der die komplette Dokumentation aller amtlichen Maßnahmen beinhaltet, im Dienstwege über das lokale Seuchenkontrollzentrum weitergeleitet.
Information und Datenerhebung
-Die vom Amtstierarzt des Seuchenkontrollzentrums vor Ort am Seuchenbetrieb erhobenen Befunde und

-die Befunde der Untersuchungen in den festgestellten Kontaktbetrieben werden zusammen mit den vorliegenden und

-aktuellsten wissenschaftlichen Grundlagen über die betroffene Tierseuche und

-den bisherigen epidemiologischen Erfahrungen in der Bekämpfung dieser Krankheit

-vom Seuchenkontrollzentrum vor Ort gesammelt und dem

-lokalen Seuchenkontrollzentrum zur Verfügung gestellt.

Dieses erarbeitet anhand der vorliegenden Informationen und Daten einen ausführlichen Bericht und darauf aufbauende konkrete Empfehlungen für das nationale Seuchenkontrollzentrum aus.
Weiterleitung
Der Bericht und die Empfehlungen werden an das lokale Seuchenkontrollzentrum zur Umsetzung und Einbindung in die getroffenen Maßnahmen weitergeleitet. Nach Überarbeitung durch das lokale Seuchenkontrollzentrum gelangt der Bericht an das nationale Seuchenkontrollzentrum. Von dort wird er im Falle einer weiteren Verbreitung der Tierseuche zusammen mit den Berichten der anderen betroffenen lokalen Seuchenkontrollzentren als Gesamtbericht an die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Anhang zum Krisenplan zur Bekämpfung der BSE in Österreich
Die gemäß Tierseuchengesetz RGBl. Nr. 177/1909 idgF. (TSG) erlassene BSE-Verordnung BGBl. Nr. 389/1991 regelt die Maßnahmen bei Verdacht oder Ausbruch der BSE in Österreich. Zusätzlich zu den in der Verordnung festgelegten Bestimmungen sind vom Amtstierarzt die nachfolgenden Maßnahmen am Schlachthof bei Verdacht bzw. Bestätigung der BSE sowie nach Anzeige gem. § 17 (TSG) zu treffen.
Zur Minimierung der Beeinträchtigung des Betriebsablaufes im Schlachthof ist wie folgt vorzugehen: Rinder, die zu beproben sind, sind im Anschluss an jene Rinder, die nicht zu beproben sind, zu schlachten.
Die beprobten Tierkörper dieser Rinder einschließlich ihrer Schlachtnebenprodukte sind nach Möglichkeit gesondert in eigenen Kühlräumen unter amtlicher Sperre zu verwahren, welche ausschließlich der Lagerung dieser Tierkörper vorbehalten sind.
Nach Abschluss der Schlachtung ist die Schlachtanlage einer gründlichen Reinigung und besonders sorgfältigen Desinfektion zu unterziehen, wobei insbesonders jenen Teilen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, die direkt mit Gehirn und Rückenmark Kontakt gehabt haben.
Die Schlachtkörper der Rinder sind eindeutig zu kennzeichnen, sodass die Herkunft und die Schlachtreihenfolge zweifelsfrei nachvollziehbar sind.
Maßnahmen bei Verdacht der BSE in einem Schlachthof
Anlässlich der Schlachttieruntersuchung: bei klinischen Symptomen oder bei Verdacht auf Grund der Anamnese darf gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994 idgF die Erlaubnis zur Schlachtung nicht erteilt werden.
Bei einer fraglichen oder positiven Befundung durch Schnelltest ist wie folgt vorzugehen: Aufbewahren des fraglich oder positiv befundeten Schlachtkörpers sowie des im Zuge der Schlachtung davor und den beiden danach erschlachteten Tierkörpern bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses. Diese Aufbewahrung hat getrennt von den anderen Schlachtkörpern unter amtlicher Sperre zu erfolgen. Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten können die Schlachtnebenprodukte einschließlich des Blutes dieser Tiere als SRM entsorgt werden; andernfalls sind sie in gleicher Weise wie die Schlachtkörper zu verwahren.
Maßnahmen bei Bestätigung der BSE in einem Schlachthof
-Alle bei Verdacht zurückgehaltenen Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte einschließlich des Blutes sind als SRM-Materialien zu beseitigen.

-Nach Entfernen der beanstandeten Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte einschließlich des Blutes sind die betreffenden Lagerräume, Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Transportmittel nach den Weisungen und unter Aufsicht des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Epidemiologische Nachforschungen sind durch die Mitarbeiter des lokalen Seuchenkontrollzentrums und des Seuchenkontrollzentrums vor Ort durchzuführen.
Änderungen nach Rücksprache mit dem lokalen und nationalen Seuchenkontrollzentrum vorbehalten."
->   http://www.bmsg.gv.at/
 
 
 
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01.01.2010