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Die 14 Eckpunkte der Rektoren  
  Qualität und Effizienz in Forschung, Lehre und Verwaltung - so das im Mai von der Österreichischen Rektorenkonferenz gemeinsam mit den Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane beschlossenen Papier.  
Gründe für die Reformbestrebungen seien, dass "die Ziele des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 im derzeitigen Rechtsrahmen nicht im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen sind". Ursache dafür sei das Auseinanderfallen von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im universitären Sektor. Die Universitäten würden im Wettbewerb zu den tertiären Bildungsstätten des In- und Auslandes stehen.
Die 14 Eckpunkte:
1. Die Universitäten sind als selbständige Einrichtungen des Bundes in der Verfassung zu verankern. Im Rahmen der Gesetze sind sie zur weisungsfreien Besorgung ihrer Aufgaben berufen.
2. Universitätsspezifische Grundrechte (z. B. Freiheit der Wissenschaft bzw. der Kunst und ihrer Lehre) sind weiterhin verfassungsrechtlich zu garantieren.
3. Die staatliche Finanzierung ist durch mehrjährige leistungs- und ergebnisbezogene Globalbudgets außerhalb des Bundeshaushaltsrechts auf Basis von Ziel- und Leistungsvereinbarungen vertraglich zu sichern. Den Besonderheiten der einzelnen Universitäten ist Rechnung zu tragen
4. Den Universitäten ist verstärkt Verantwortung für die Art ihrer Aufgabenerfüllung und für eine leistungsorientierte Eingangsphase in den Studien einzuräumen. Der Erhalt des freien Hochschulzugangs ist mit einer Bereitstellung der entsprechenden Ressourcen zu verbinden.
5. Die Universitäten müssen ihr Forschungs- und Studienangebot im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen selbst verantworten.
6. Im Zuge der Universitätsreform sind das Organisations-,
Personal- und Studienrecht neu zu fassen sowie zeitlich und
inhaltlich aufeinander abzustimmen. Dabei ist die staatliche
Regelungsdichte deutlich zu reduzieren.
7. Bei der Gestaltung der internen Entscheidungsstrukturen ist den Universitäten umfassende (Satzungs-)Autonomie einzuräumen.
8. Die Entscheidungsstrukturen und -prozesse sind zu vereinfachen. Die Mitbestimmung ist entsprechend zu gestalten. Die inneruniversitäre Kommunikation und Transparenz ist zu verstärken.
9. Die Universitäten verpflichten sich zu regelmäßiger externer und interner Evaluierung ihrer Forschung, Lehre und sonstigen Dienstleistungen.
10. Der Anteil privatrechtlicher Dienstverhältnisse ist unter Berücksichtigung universitärer Erfordernisse zu erhöhen.
11. Für die derzeitige Teilrechtsfähigkeit organisatorischer Einheiten ist ein funktionales Äquivalent zu entwickeln. Die Verantwortung der Universität ist sicher zu stellen.
12. Den Universitäten muss durch die neue Rechtskonstruktion die Möglichkeit gegeben werden, das Service- und Dienstleistungsangebotauszuweiten (z. B. durch die Gründung von rechtsfähigen Suborganisationen, Wissenstransfer).
13. Vor einer Entscheidung über die Verselbständigung der Universitäten sind die finanziellen Folgewirkungen zu ermitteln und offen zu legen. Da die Universitäten zusätzliche Verantwortung und Aufgaben übernehmen, ist davon auszugehen, dass die zuständigen Ministerien ihre Personal- und Sachaufwendungen entsprechend reduzieren.
14. Auf die besondere Situation der medizinischen Fakultäten und der Universitäten der Künste ist Rücksicht zu nehmen. Letztere müssen zunächst die Implementierung des neuen Kunstuniversitätsorganisationsgesetzes abschließen."
->   Die Österreichische Rektorenkonferenz
 
 
 
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01.01.2010