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Proteste gegen neue Studienförderung  
  Studentenvertreter und Rektoren protestieren in einer gemeinsamen Erklärung gegen den Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Studienförderungsgesetz (StudFG). Durch die geplanten Änderungen würden Studenten wesentlich schlechter gestellt, heißt es darin.  
Einerseits müssten die Leistungsnachweise für den Bezug von Studienbeihilfe demnach künftig jährlich erfolgen, andererseits sei der Umfang dieser Leistungsnachweise im Zuge der Einführung des so genannten European Credit Transfer System (ECTS) erhöht worden.
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Unterzeichnet ist die Erklärung von den Rektoren und Hochschülerschafts-Vorsitzenden der Technischen Universität (TU) Wien, der Universität für Bodenkultur (Boku), der Universität für Angewandte Kunst Wien, der Musikuniversität Wien, der Akademie der Bildenden Künste Wien, der Universität für Veterinärmedizin Wien, der Kunstuni Graz, der Universitätund der Kunstuniversität Linz, der Universität Klagenfurt und des Mozarteum Salzburg sowie von der Vizerektorin der Uni Graz.
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Probleme bei "punktuellen Studienverzögerungen"
Künftig sollen die Studienbeihilfe-Bezieher ihre Leistungen jährlich nachweisen müssen - die Studentenvertreter und Rektoren befürchten deshalb "gravierende Probleme, wenn bei Studierenden punktuelle Studienverzögerungen" wie zum Beispiel Überfüllung einer Lehrveranstaltung oder eine Krankheit auftreten.
Zu viele Stunden für Teilzeitstudierende?
Außerdem erwarten die Uni-Vertreter eine "extreme Erhöhung" der für ein Stipendium nachzuweisenden Stunden durch den Wechsel auf das ECTS-System. Dies widerspreche den in den Erläuterungen zum Gesetz dokumentierten Intentionen "diametral".

Dadurch werde ein Nachweis für Teilzeitstudierende "de facto unmöglich", diese würden den Anspruch auf Studienbeihilfe verlieren.
Die derzeitige Situation
Derzeit müssen Leistungsnachweise nach dem ersten und in manchen Studien nach dem dritten Studienjahr erbracht werden, außerdem müssen die einzelnen Studienabschnitte in der Mindeststudiendauer plus einem Semester bewältigt werden.

Das Ausmaß der Nachweise richtet sich nach der gesetzlichen Mindeststundenanzahl der jeweiligen Studienrichtung.
 
 
 
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01.01.2010