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Stellungnahme zum Thema "Klonen von Menschen"
Manfred Lackner, Gesundheitssprecher der SPÖ
 
  Bei keinem anderen Thema, das unsere moderne Gesellschaft beschäftigt, wird von Seiten der Politik ein so klares Bekenntnis erwartet wie in der Frage "Klonen von Menschen".

Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin verpflichtet die Mitgliedstaaten des Europarates, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft zur Einhaltung der Menschenrechte und der Menschenwürde auf die Anwendung von Biologie und Medizin.
 
Forschung an Embryonen
Das Interesse und das Wohl des menschlichen Lebewesens haben Vorrang gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft.

Der Punkt V dieses Übereinkommens sieht allgemeine Regel bei der wissenschaftlichen Forschung am menschlichen Leben vor. Es wird klar zwischen therapeutischem Klonen und dem Forschen an Embryonen in vitro unterschieden.

Beim Ersteren wird erwartet, dass es für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt. Beim Letzteren, also dem Forschen an Embryonen in vitro, wird klar gesagt, dass die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken verboten ist.

Die Rechtsordnung hat einen angemessenen Schutz des Embryos zu gewährleisten, sofern sie Forschung an Embryonen in vitro zulässt.

Die Intervention in das menschliche Genom, die auf die Veränderung des menschlichen Genoms gerichtet ist, darf nur zu präventiven, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht darauf abzielt, eine Veränderung des Genoms von Nachkommen herbeizuführen.
Therapeutisches Klonen
Forschungen an einer Person ist nur dann zulässig, wenn wichtige Voraussetzungen in Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde gegeben sind.

Das wissenschaftliche Forschen am Menschen ist nur dann möglich, wenn es keine Alternative von vergleichbarer Wirksamkeit zur Forschung am Menschen gibt. Zudem ist gewährleistet, dass die möglichen Risiken für die Person nicht im Missverhältnis zum möglichen Nutzen der Forschung steht.

Für Menschen, die nicht in der Lage sind, die Einwilligung zu erteilen, wird die Forschung nur dann ermöglicht, wenn die erwarteten Forschungsergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person von tatsächlichem und unmittelbaren Nutzen sind. Forschung von vergleichbarer Wirksamkeit ist an einwilligungsfähigen Personen nicht möglich.

Allgemein hat die Forschung an Menschen zum Ziel, durch eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustandes, der Krankheit oder der Störung der Person letztlich zu Ergebnissen beizutragen, die der betroffenen Person selbst oder anderen Personen nützen können, welche derselben Altersgruppe angehören oder an derselben Krankheit oder Störung leiden oder sich in demselben Zustand befinden.

Manfred Lackner, Gesundheitssprecher der SPÖ
 
 
 
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01.01.2010