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Uni-Reform: SPÖ nach VfGH-Urteil zuversichtlich  
  Die SPÖ gibt sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zum Hauptverband auch zuversichtlich für ihre Klage gegen das neue Universitätsgesetz (UG) 2002.  
"Unsere Zuversicht ist gestärkt worden", meinte SPÖ-Bildungssprecher Erwin Niederwieser gegenüber der APA. Der VfGH werde im Dezember über die Frage entscheiden. Im Bildungsministerium zeigte man sich hingegen optimistisch, dass das UG vor den Verfassungsrichtern hält.
Zentraler Kritikpunkt: Universitätsrat
Als einen der zentralen Anfechtungspunkte nannte Niederwieser die Konstruktion des Universitätsrats. Da die Mehrzahl der Mitglieder des Universitätsrats icht von Angehörigen der Uni bestellt würde, sei die Selbstverwaltung der Universität icht mehr vorhanden. Ähnliche Überlegungen habe der VfGH im Hauptverbands-Urteil geteilt.

Weiterer Kritikpunkt Niederwiesers: Uni-Angehörige seien ohne sachliche Begründung von der Mitgliedschaft im jeweiligen Universitätsrat ausgeschlossen. Auch in diesem Punkt sieht Niederwieser Parallelen zum VfGH-Erkenntnis, in dem der Ausschluss von Spitzenfunktionären von Kammern und Gewerkschaften aus dem Verwaltungsrat als verfassungswidrig beurteilt wird.
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Universitätsgesetz (UG) 2002
Mitte Juli vergangenen Jahres ist das Universitätsgesetz (UG) 2002 mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen worden. Durch das UG werden alle österreichischen Universitäten per 1. Jänner 2004 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt. Gleichzeitig wird die Mitbestimmung von Studierenden und Assistenten bzw. Dozenten eingeschränkt. Die Unis erhalten dreijährige Globalbudgets mit einer leistungsabhängigen Komponente, schließen mit dem Bildungsministerium Leistungsvereinbarungen ab und werden Arbeitgeber ihres Personals. Die Universitätsleitung besteht künftig aus dem - neu geschaffenen - Universitäts-Rat, dem Rektorat und dem Senat.
->   Dokumente zur Universitätenreform (Bildungsministerium)
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Bildungsministerium sieht keine Auswirkungen
Im Bildungsministerium sieht man hingegen keine Auswirkungen des Hauptverbands-Urteils auf die Universitätsorganisation. Der Aufbau des Hauptverbands bzw. der Sozialversicherung könne nicht eins zu eins auf die Unis umgelegt werden, hieß es auf APA-Anfrage.

Die Unis seien keine Selbstverwaltungskörper, sondern autonome Anstalten. Dieses Modell der "autonomen Besorgung" wäre bereits im Universitätsorganisationsgesetz(UOG) 93 festgelegt worden, dessen Verfassungsbestimmung in diesem Punkt auch im neuen Regelwerk aufrecht geblieben sei. "Diese Form der Autonomie ist anders organisiert als in der Sozialversicherung."

Selbst wenn man anderer Ansicht sei, wäre das neue Universitätsgesetz(UG) aber verfassungskonform, argumentiert man im Ministerium. Im umstrittenen Universitätsrat, der unter anderem für die Bestellung des Rektorats zuständig ist, gebe es zwar Vertreter, die vom Staat bestellt werden. Diese würden sich aber in dem Gremium nur in der Minderheit befinden.
Die Rolle des Universitätsrats für die Hochschulen
Der Universitätsrat hat im UG eine zentrale Bedeutung für die Arbeit der Universität, etwa vergleichbar dem Aufsichtsrat eines Unternehmens. Zu einer seiner wichtigsten Aufgaben zählt die Wahl des Rektors aus einem Dreiervorschlag des Senats bzw. Gründungskonvents.

Er besteht aus fünf, sieben oder neun weisungsfreien Mitgliedern, wobei zwei/drei/vier vom Senat gewählt und gleich viele von der Regierung bestimmt werden. Diese Personen wählen dann ein weiteres Mitglied. Bei Nichteinigung bestellt der Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften das letzte Mitglied.
->   SPÖ
->   Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
->   Alles zum Stichwort Uni-Reform in science.ORF.at
 
 
 
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01.01.2010