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Wann sind Dissertationsbetreuer befangen?  
  Im Zusammenhang mit der Kritik am "Doktorvater" von Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist die Frage aufgetaucht, ob es Ausschließungsgründe gibt, einen Dissertanten zu betreuen.  
Geregelt sind diese im Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz (AVG), auf welches das Universitätsstudiengesetz (UniStG) in seinen Bestimmungen über die Dissertation verweist.
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Grasser: Ein Studium neben dem Beruf
Karl-Heinz Grasser ist nicht nur Finanzminister. Er ist seit dem Vorjahr auch wieder "Student". Neben seiner Arbeit für die Republik verfasst Grasser eine Doktorarbeit über das Thema "Senkung der Abgabenquote". Sein Doktorvater ist zugleich einer seiner engsten Berater bei der Steuerreform: der in Klagenfurt lehrende Wirtschaftswissenschaftler Herbert Kofler.
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Die Ausschließungsgründe
Demnach (§7 Abs.1 AVG) haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind:

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben.
Studiendekan prüft und entscheidet
Ein potenzieller Doktorvater müsste sich in diesen Fällen von Amts wegen der Betreuung enthalten. Außerdem prüft der Studiendekan eine mögliche Befangenheit, wenn ihm Thema und Betreuer mitgeteilt werden.

Ein Student muss dies vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt geben. Thema und Betreuer gelten als angenommen, wenn der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt.
Mit UG 02 Angelegenheit der Unis
Diese Bekanntgabe von Thema und Betreuer ist im neuen Universitätsgesetz 2002, das mit 1. Jänner 2004 in Kraft tritt, nicht mehr vorgesehen, sondern in der Satzung von der jeweiligen Uni zu regeln. Die Befangenheitsgründe im Sinne des AVG seien aber auch in Hinkunft zu beachten.

Gemäß Paragraph 62 des UniStG ist ein Student berechtigt, ein Dissertationsthema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuer auszuwählen.
->   UG 2002
 
 
 
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01.01.2010