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Uni-Dienstrecht: Professoren begrüßen Neuregelung  
  Der Verband der Professoren und Professorinnen der österreichischen Universitäten (UPV) begrüßt die Bestrebungen um die Neuregelung des Hochschullehrer-Dienstrechts.  
Damit sollen die "gesetzgeberischen Fehler der letzten Jahre" korrigiert werden, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Resolution
Internationale Berufungsverfahren
Für die Neuregelung fordert der Vorsitzende des UPV, Horst Seidler, folgende Grundsätze: Die Ernennung von Uni-Professoren dürfe nur auf Grund eines Berufungsverfahrens mit internationaler Ausschreibung erfolgen.

Entsprechend den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Unis als Lehr- und Forschungseinrichtungen sollten Professoren weiterhin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Mehr Geld bei privatrechtlichen Verträgen
Sollten dennoch privatrechtliche Dienstverhältnisse für Professoren vorgesehen werden, müssten deren Bezüge - auf das Niveau der Privatwirtschaft - wesentlich erhöht werden, damit die Universitätsprofessur auch weiterhin für Spitzenkräfte attraktiv bleibt.
Persönliche Unabhängigkeit
Für das neue Dienstrecht fordert der UPV weiters, dass es die persönliche Unabhängigkeit des Uni-Professors, insbesondere in der Wahl seines Forschungsgegenstands, als zentraler Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit eindeutig gewährleisten muss.
Assistenten: befristete Anstellungen
Bei den Uni-Assistenten spricht sich der UVP in den ersten beiden Karrierestufen für befristete Anstellungen von jeweils vier bis sechs Jahren aus. Danach sollen sich Assistenten neuerlich um eine befristete Planstelle bewerben können.

"Für hervorragend qualifizierte Habilitierte und bei entsprechendem Bedarf seitens der Universität sollte nach Ablauf der zeitlich befristeten Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet werden, auf Dauer in einem Dienstverhältnis an der Universität zu verbleiben", heißt es in der Resolution.
Vermeidung sozialer Härten
Schließlich fordern die Professoren Übergangsbestimmungen zur Vermeidung sozialer Härten und zur Sicherstellung der Durchführung wissenschaftlicher Projekte.

(APA)
 
 
 
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01.01.2010